Benützung des öffentlichen Grundes und deren Gebühren

Reglement Zur Belebung der Stadt leisten die Gewerbetreibenden in Lenzburg einen massgeblichen Beitrag. Ob und welche Fläche des öffentlichen Grundes sie zu welchen Konditionen benützen können, regelt das durch den Stadtrat verabschiedete «Reglement über die Benützung des öffentlichen Grundes und deren Gebühren».

Will jemand in der Altstadt, beispielsweise in der Rathausgasse in Lenzburg, eine Veranstaltung durchführen oder einen temporären Verkaufsstand betreiben, ist – neben der Erfüllung weiterer Kriterien – eine Bewilligung für die Nutzung des öffentlichen Grundes notwendig. Der Stadtrat hat das bestehende Reglement überarbeitet und orientiert sich dabei an mehreren Grundsätzen und Zielen: Er legt Wert darauf, dass das Reglement einfach und verständlich in der Anwendung ist.

Zudem soll die Belebung der Lenzburger Altstadt gefördert werden, insbesondere durch die Unterstützung von Gastronomiebetrieben und Geschäften. Eine gewerbefreundliche Lösung ist deshalb von grosser Bedeutung. Um Transparenz zu gewährleisten, werden die Tarife einheitlich gestaltet. Darüber hinaus soll es Möglichkeiten für die Schaffung nutzbarer «Erweiterungsflächen» geben.

Was ist bewilligungspflichtig?

Grundsätzlich ist zwischen einer Einzel- und einer Dauerbewilligung zu unterscheiden. Einer Einzelbewilligung für die Benützung des öffentlichen Grundes bedarf es insbesondere für folgende Nutzungen: Veranstaltungen und Festanlässe auf öffentlichem Grund, Nutzung für temporäre Bauten, Ausstellungsflächen sowie Lager- und Installationsflächen bei Baustellen auf öffentlichem Grund, Stände von politischen Parteien, gemeinnützigen oder religiösen Organisationen (inklusive Unterschriftensammlungen), Demonstrationen und Kundgebungen, kurzfristige Verkaufsstände (zum Beispiel Foodtruck, Kuchenverkauf) und Strassenmusik.

Für die dauerhafte Benützung des öffentlichen Grundes bedarf es insbesondere für folgende Nutzungen einer Bewilligung: Aussenflächen von Gastrobetrieben, Auslagen- und Ausstellungsflächen von Verkaufsgeschäften, saisonale Verkaufsstände. Dauerhafte Bewilligungen für die Benützung des öffentlichen Grundes sind persönlich und nicht übertragbar.

Welche Änderungen wurden vorgenommen?

Hauptänderung ist, dass die bisherigen Reglemente «Gebühren im Bauwesen» und das nun vorliegende Reglement getrennt wurden. Ersteres wurde bereits per 1. April 2024 in Kraft gesetzt. Das «Reglement über die Benützung des öffentlichen Grundes und deren Gebühren» wird etwas umfassender – bisher wurden vor allem die Gebühren festgelegt.

Weiter soll es zum Reglement neu eine Verordnung geben, welche die Details regelt. Inhaltlich beziehungsweise von der Handhabung wird neu sein, dass die Stadt vor jedem Gewerbe eine «Grundfläche» definiert, die gebührenfrei zur Verfügung steht. Weiter soll eine «Zusatzfläche» festgelegt werden, für deren Benützung eine Gebühr verlangt wird. Wird auf die Nutzung der «Zusatzfläche» verzichtet, kann diese Fläche an Dritte zur Nutzung überlassen werden (zu festgelegten Benützungszeiten und reduzierten Konditionen). (pd)

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