Nach 125 Jahren Vereinheitlichung für den Fischfang im Aargau und in Luzern
Hallwilersee Die 125-jährige interkantonale Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee wurde aktualisiert. Ein einheitliches Patent ist trotzdem noch nicht möglich.
Seit 1894 besteht zwischen den Kantonen Aargau und Luzern eine interkantonale Übereinkunft über die Fischerei im Hallwilersee. Da das Konkordat inhaltlich veraltet ist, wurden in der Praxis bereits seit Jahrzehnten die jeweils geltenden kantonalen Fischereigesetzgebungen angewendet.
Allerdings sieht das Bundesrecht vor, dass die beteiligten Kantone an interkantonalen Gewässern die Fischerei im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben einheitlich regeln müssen. Dies ist nun erfolgt und die Übereinkunft wird nach rund 125 Jahren der heutigen Zeit angepasst.
Baudepartement federführend
Rund fünf Sechstel des Hallwilersees liegen im Aargau. Aus diesem Grund übernahm das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) des Kantons Aargau die Federführung bei der Revision der interkantonalen Übereinkunft der Fischerei.
Dabei hat das BVU neben den Fischereibehörden des Kantons Luzern auch Vertretungen der Aargauer und der Luzerner Berufs- und Angelfischerei sowie das Kantonsübergreifende Entwicklungskonzept (KEK) Seetal miteinbezogen.
Im Sommer hat bei allen betroffenen Dienststellen und Interessengruppen eine Konsultation stattgefunden, das Echo war geprägt von breiter Zustimmung.
Vorwiegend technische Regelungen
Inhaltlich ist die Übereinkunft auf jene wesentlichen, eher technischen Aspekte fokussiert, die gemäss Bundesrecht einheitlich geregelt werden müssen. Dies sind insbesondere die Themen bezüglich Voraussetzungen für die Fischereiausübung (Angel- und Netzfischerei), die Statistikpflicht, die Aufsicht, die Fischereiausübung, die Bewirtschaftung mit Besatzmassnahmen sowie die Schonbestimmungen (Schongebiete, Schonzeiten und Fangmindestmasse).
Bewusst beinhaltet die Übereinkunft keine Bestimmungen zu den Fischereipatenten beziehungsweise -karten. Auch wenn sich insbesondere die Begleitgruppe KEK Seetal die Einführung eines Seepatentes gewünscht hätte, kann dies nicht im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Regelung erfolgen, sondern muss privatrechtlich unter den Nutzungsberechtigten geregelt werden.
Neben dem Kanton Aargau sind am Hallwilersee fünf private fischereiliche Nutzungsrechte vertreten, die Ansprüche geltend machen. Der Kanton Luzern hat am Hallwilersee keine eigenen fischereilichen Nutzungsrechte.
Genehmigung durch den Bund
Die Regierungsräte der Kantone Aargau und Luzern haben die Übereinkunft unterzeichnet. Der Bund muss sie nun noch formell genehmigen. Nebst dieser Übereinkunft bleiben die jeweiligen geltenden kantonalen Fischereigesetzgebungen weiterhin in Kraft. (pd/bvu)