Für Boomsport Stand-Up-Paddling gelten Regeln

Hallwilersee Beim Stand-Up-Paddling gilt es nicht nur das Handling zu beherrschen, sondern auch die gesetzlichen Vorschriften zu kennen, wie zum Beispiel jene über den Naturschutz – sowie die Regeln des Vortrittsrechtes.

Auch auf dem Hallwilersee immer beliebter und auch Basis für zusätzliche Aktivitäten: Stand-Up-Paddling-Sportler, hier bei einer Yoga-Lektion vor dem Schwimmbad Seerose.  Foto: Sandra Ardizzone

Auch auf dem Hallwilersee immer beliebter und auch Basis für zusätzliche Aktivitäten: Stand-Up-Paddling-Sportler, hier bei einer Yoga-Lektion vor dem Schwimmbad Seerose. Foto: Sandra Ardizzone

Klare Abgrenzung: Boje als Markierung der Naturschutzzone, hier beim Erlenhölzli. Foto: huh

Klare Abgrenzung: Boje als Markierung der Naturschutzzone, hier beim Erlenhölzli. Foto: huh

Unliebsame Begegnungen: Stand-Up-Paddler direkt vor einem Kursschiff der Schifffahrtsgesellschaft Hallwilersee. Foto: Nadja Rohner

Unliebsame Begegnungen: Stand-Up-Paddler direkt vor einem Kursschiff der Schifffahrtsgesellschaft Hallwilersee. Foto: Nadja Rohner

Das Stand-Up-Paddling (SUP) ist in den letzten Jahren zum Trend geworden. Was den Hallwilersee anbetrifft, so könnte man, vor allem seit dem Corona-Sommer 2020, durchaus von einem Boom sprechen. Dieses Wassersportvergnügen sei (wohlverstanden) auch niemandem vergönnt. Nur, das Handling des Sportgerätes ist das eine, die gesetzlichen Vorschriften zu kennen – und diesen auch die nötige Beachtung zu schenken –, das andere.

Spezielle Schutzzonen...

Auf dem Hallwilersee gibt es nebst anderen Vorschriften auch solche in Bezug auf den Naturschutz. Bezugnehmend auf das Schweizerische Binnenschifffahrtsgesetz erliess der Kanton Aargau gestützt auf Paragraf 19 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz in Paragraf 10 a/1 auf dem Hallwilersee einschränkende Massnahmen zum Schiffsverkehr.

Diese betreffen unter anderem die beiden Naturschutzzonen «Erlenhölzli» (südlich der Seerose bis zur Kantonsgrenze zwischen dem Aargau und Luzern beim Teufenbach) sowie jene im nördlichen Seeteil, im «Alliswiler-Moos» (Südspitze Rislewald/Seengen bis vor die Badeanstalt Boniswil).

... werden oft ignoriert

Die beiden als Naturschutzbereiche deklarierten, dem Schilfgürtel vorgelagerten Wasserflächen sind mit gelben Bojen (kugelförmige Schwimmkörper mit der Aufschrift: «Kein Zugang Schutzzone») gekennzeichnet. Die Wasserzonen zwischen den gelben Bojen und den Schilfgürteln dürfen daher weder mit Schiffen noch mit Schwimmkörpern jeglicher Art befahren werden.

Es war im vergangenen Sommer jedoch augenfällig, wie viele Stand-Up-Paddler, teils auch solche mit Kajaks und Gummibooten (also nicht immatrikulierte Boote), sich dieser Vorschrift offensichtlich nicht bewusst waren oder sind und die Naturschutzzonen oft, explizit im Bereich «Erlenhölzli», ignorierten.

Wasservögel werden aufgescheucht

Beim Durchfahren der Schutzzonen werden die sich vorwiegend dem Schilfgürtel entlang aufhaltenden Wasservögel (etwa Stockenten, Blässhühner, Haubentaucher) jeweils aufgescheucht und vertrieben.

Durch die mit den gelben Bojen signalisierten (gesperrten) Wasserflächen möchte man jedoch verhindern, dass die Wasservögel in ihrem Dasein gestört werden.

Die Beachtung des Naturschutzes sollte eigentlich für alle Wassersportbetreibenden eine Selbstverständlichkeit darstellen, ohne irgendwelcher Naturschutz-Institution anzugehören.

Womöglich dürfte das Fehlverhalten nicht einmal auf «bösem Willen» basieren, sondern auf der Unkenntnis, was die gelben Signal-Bojen für eine Bedeutung haben.

Daher könnte es der Sache durchaus dienlich sein, wenn zum Beispiel bei den Haupteinwasserungsstellen (Seerose, Aesch LU, Seengen, Beinwil am See) mit einer Hinweistafel auf die Sperrzonen hingewiesen würde. Die diesbezügliche Zuständigkeit dürfte beim kantonalen Baudepartement oder beim Strassenverkehrsamt, Abteilung Schifffahrt, liegen.

Stand-Up-Paddle-Bretter gelten rechtlich als Ruderboote

Rechtliche Grundlagen Nachfolgend sind die geltenden Vorschriften über den neuen Trend-Wassersport Stand-Up-Paddling aufgelistet (gemäss Quelle der Vereinigung der Schifffahrtssämter 2/2017):

Ein Stand-Up-Paddle-Brett (SUP) gilt rechtlich als Ruderboot. Genau gesagt als Paddelboot, eine Untergruppe der Ruderboote.

• Für den Vortritt gilt folgende Reihenfolge: Kursschiffe, Güterschiffe, Berufsfischer, Segelschiffe, Ruderboote (inklusive SUP), andere Motorboote, Windsurfer und Kitesurfer.

• Wer mit dem SUP mehr als 300 Meter auf einen offenen See hinausfährt oder auf einem Fluss unterwegs ist, muss eine Schwimmweste dabei haben. Diese auch zu tragen, ist nicht vorgeschrieben, aber empfehlenswert.

• SUP müssen kein Kennzeichen (Schiffsnummer) haben. Sie müssen aber gut sichtbar den Namen und die Adresse des Eigentümers tragen.

• Bei Nacht und schlechter Sicht müssen SUP mit einem gut sichtbaren weissen Rundumlicht beleuchtet sein.

• Leash (=Verbindungsleine) tragen. So besteht keine Gefahr, dass das Stand-Up- Paddle-Board vom Wind weggetrieben wird. (huh)

Hans-Ulrich Huber

Der Autor Als langjähriger Bootseigner und Revierkenner (Segelschiff) verbringt Hans-Ulrich Huber während der Bootssaison viele Tage auf dem Hallwilersee.

Als persönlicher Hinweis hält Hans-Ulrich Huber fest: «Die negative Entwicklung betreffend Missachtung der Naturschutzzonen beruht auf meinen eigenen und laufend wiederholten Feststellungen. Ich gehöre keiner Umweltschutzorganisation an, trotzdem ist mir der Umwelt-und Naturschutz ein Anliegen. Die gesetzlichen Vorschriften sind mir aus meiner langjährigen ehemaligen Berufszeit bei der Aargauer Kantonspolizei bekannt, zumal ich unter anderem auch mehrere Jahre im Bereich Gewässerpolizei tätig gewesen bin.» (lba)

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