Recht-Tipp: Vorsorgeauftrag

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Gabriela Furter

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Wer kümmert sich um die Post und die Rechnungen, organisiert das Pflegeheim und die Betreuung, falls man dement wird oder nach einem Unfall im Koma liegt?

Wenn man verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt, hat der Ehegatte beziehungsweise der eingetragene Partner automatisch ein gesetzliches Vertretungsrecht, wenn man urteilsunfähig wird. Nur wenn es um die ausserordentliche Vermögensverwaltung geht – beispielsweise wenn das Haus umgebaut oder verkauft werden soll –, muss die Erwachsenenschutzbehörde das Einverständnis geben.

Wenn man nun aber ledig oder getrennt ist oder statt des Ehegatten lieber jemand anderen als vertretungsberechtigte Person einsetzen möchte, kommt der Vorsorgeauftrag ins Spiel: Im Vorsorgeauftrag kann man eine oder mehrere Personen bestimmen, die im Falle der eigenen Urteilsunfähigkeit für einen handeln sollen. Dabei geht es um die Themen Personensorge (Entscheid und Auswahl eines Pflegeheims, Bearbeitung Post und so weiter), Vermögenssorge (Verwaltung des Vermögens, Bezahlen von Rechnungen und so weiter) und die Vertretung im Rechtsverkehr (Steuererklärung, Kontakt mit den Ämtern).

Dabei kann man auch Weisungen erteilen und Wünsche formulieren. Ein Vorsorgeauftrag ist folglich meistens viel konkreter als das automatische Vertretungsrecht. Ein weiterer Vorteil ist, dass die durch einen Vorsorgeauftrag eingesetzte Person auch Angelegenheiten der ausserordentlichen Vermögensverwaltung entscheiden darf, das heisst, die Erwachsenenschutzbehörde bleibt aussen vor.

Der Vorsorgeauftrag ist handschriftlich zu verfassen, zu datieren und zu unterschreiben oder bei einem Notar öffentlich zu beurkunden.

Nicht nur in der Pandemie ist es wichtig, vorzusorgen. Deshalb: Sprechen Sie mit Ihren Liebsten darüber, was Sie sich wünschen – und regeln Sie Ihre Wünsche verbindlich. Damit können Diskussionen in einer ohnehin schwierigen Situation bestmöglich vermieden werden.

Wie das Ganze bei medizinischen Massnahmen aussieht, erfahren Sie in der nächsten Kolumne, wenn es um die Patientenverfügung geht.

«Recht-Tipp». Hier schreibt lic. iur. Gabriela Furter jeweils in der dritten Ausgabe des Monats über rechtliche Aspekte. Sie führt in Lenzburg eine Kanzlei.

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