Recht-Tipp: Sorgerechtstestament
Was wird aus unseren Kindern, falls das Undenkbare geschieht? Wenn man nach einem Unfall stirbt oder ins Koma fällt?
Stösst beiden Eltern etwas zu, setzt die Kindesschutzbehörde einen Vormund ein. Dieser entscheidet dann unter anderem, wo die Kinder leben werden – zum Beispiel bei Verwandten oder in einer Pflegefamilie. Dabei hilft es, wenn die Eltern ein Sorgerechtstestament (für den Todesfall) und einen Vorsorgeauftrag (für den Fall der Urteilsunfähigkeit) verfasst haben. Dort sind sämtliche Anweisungen und Wünsche in Bezug auf die Kinder festgehalten, etwa: Wer soll für die Kinder verantwortlich sein? Bei wem sollen sie wohnen? Wer betreut sie? Welche nahestehende Person soll ein Kontaktrecht erhalten? Beide Dokumente können entweder von Hand geschrieben, datiert und unterzeichnet oder aber durch ein Notariat öffentlich beurkundet werden.
Wenn nur einem Elternteil etwas zustösst, kommt es darauf an, ob die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge innehaben oder nicht. Haben die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge inne, so ist der verbleibende Elternteil automatisch alleine für die Kinder verantwortlich. Er kann dann zum Beispiel das Pensum reduzieren und die Kinder selbst betreuen – oder sie in die Kita oder zu Verwandten geben. Hat nur ein Elternteil die elterliche Sorge inne, so muss im Todesfall oder im Fall der Urteilsunfähigkeit dieses Elternteils die Kindesschutzbehörde entscheiden, ob der überlebende Elternteil die elterliche Sorge zugeteilt erhält oder ob für das Kind ein Vormund eingesetzt wird.
Insbesondere bei alleinerziehenden Eltern mit weniger gutem Verhältnis lohnt es sich, mittels Sorgerechtstestament und Vorsorgeauftrag klare Anweisungen und Wünsche zu formulieren. Der verbleibende Elternteil beziehungsweise die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ist nicht in jedem Fall verpflichtet, den Vorgaben Folge zu leisten, dennoch sind Sorgerechtstestament und Vorsorgeauftrag starke Instrumente.
Niemand denkt gerne an solche Schicksalsschläge, aber im Interesse der Kinder sollten in guten Zeiten die schlechten Zeiten geplant werden.
«Recht-Tipp». Hier schreibt lic. iur. Gabriela Furter, Rechtsanwältin und Notarin (LU), jeweils in der dritten Ausgabe des Monats über rechtliche Aspekte. Sie führt an der Bahnhofstrasse in Lenzburg eine Kanzlei.