Recht-Tipp: ­Revision des Erbrechts (Erbrecht Teil 2)

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Gabriela Furter

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Das heutige Erbrecht ist veraltet, weil es die heutige Gesellschaft mit ihren vielfältigen Familienformen nicht mehr widerspiegelt.

Dies sind einige der wichtigsten Änderungen der Revision, welche per 1. Januar 2023 in Kraft tritt:

Bei der Frage, was nach dem eigenen Tod mit seinem Vermögen geschehen soll, ist man schon heute beziehungsweise vor der Revision – je nach Familiensituation – nicht komplett frei. Die eigenen Eltern, der Ehegatte sowie die Nachkommen haben eine Pflichtteilsquote, das heisst, man muss ihnen einen gewissen Prozentsatz des Nachlasses vererben und kann beispielsweise nicht einfach den gesamten Nachlass einer Hilfsorganisation oder einem Enkelkind vererben. Mit der Revision entfällt nun der Pflichtteil für die Eltern ganz, die Pflichtteilsquote der Nachkommen wird kleiner und nur die Pflichtteilsquote des Ehegatten bleibt gleich. Das bedeutet, dass der Teil des Nachlasses, über den man frei verfügen kann, ab dem 1. Januar 2023 grösser ist. Mit der Revision wird der Erblasser also in seiner Verfügungsfreiheit gestärkt.

Eine weitere wichtige Neuerung betrifft getrennte, aber noch nicht geschiedene Ehegatten: Bislang erbte ein Ehegatte auch dann, wenn seit Jahren ein hochstrittiges Scheidungsverfahren im Gange war. Erst mit der rechtskräftigen Scheidung erbte der Ex-Ehegatte nichts mehr. Neu entfällt der Erbanspruch bereits mit der Einleitung des Scheidungsverfahrens.

Es ist angezeigt, seine letztwillige Verfügung periodisch zu überprüfen und allenfalls anzupassen. Mit der anstehenden Revision ist dies umso mehr angezeigt. Hat jemand beispielsweise im Testament geschrieben, ein Kind werde auf den Pflichtteil gesetzt, stellt sich nach der Revision die Frage, ob die Pflichtteilsquote nach altem Recht oder nach neuem Recht gemeint war. Oder wenn ein Elternteil auf den Pflichtteil gesetzt wurde: Soll der Elternteil den altrechtlichen Pflichtteil erhalten oder gar nichts, weil er nach neuem Recht gar keinen Pflichtteil mehr hat? Dies sind nur zwei Beispiele für Stolpersteine, die mit einer Überprüfung vermieden werden können.

«Recht-Tipp». Hier schreibt lic. iur. Gabriela Furter jeweils in der dritten Ausgabe des Monats über rechtliche Aspekte. Sie führt in Lenzburg eine Kanzlei.

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