Recht-Tipp: Patientenverfügung
Mit einer Patientenverfügung wird festgelegt, welche medizinische Behandlung man nach einem schweren Unfall oder im Endstadium einer Krankheit wünscht und welche man ablehnt. So kann man beispielsweise verlangen, dass die medizinischen Massnahmen zur Lebenserhaltung bestmöglich ausgeschöpft werden sollen – oder dass die medizinische Behandlung vor allem der Linderung des Leidens dienen soll und die Verlängerung der Lebenszeit um jeden Preis nicht vorrangig ist. Ebenfalls wichtige Themen: Soll eine künstliche Zufuhr von Flüssigkeit und Nahrung (zum Beispiel mittels Magensonde) gar nicht, nur vorübergehend oder dauerhaft erfolgen? Und wird eine Reanimation gewünscht?
Weiter kann mittels Patientenverfügung festgelegt werden, wer als Vertretungsperson eingesetzt wird und über medizinische Massnahmen entscheidet (beispielsweise ob eine Operation noch durchgeführt wird oder wann die lebenserhaltenden Maschinen abgeschaltet werden).
Ohne Patientenverfügung regelt das Zivilgesetzbuch, wer als Vertretungsperson fungieren soll: 1. Der Beistand, wenn dieser ein Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen hat; 2. der Ehegatte oder der eingetragene Partner (nur bei gemeinsamem Haushalt oder regelmässigem und persönlichem Beistand); 3. die Person (zum Beispiel Konkubinatspartner), mit der man einen gemeinsamen Haushalt führt und die einem regelmässigen und persönlichen Beistand leistet; 4. die Nachkommen (nur bei regelmässigem und persönlichem Beistand); 5. die Eltern (nur bei regelmässigem und persönlichem Beistand); 6. die Geschwister (nur bei regelmässigem und persönlichem Beistand).
Wenn also beispielsweise eine ledige Person keine Nachkommen hat und mit ihrem Partner auch keinen gemeinsamen Haushalt führt, entscheiden im Ernstfall deren Eltern über die medizinischen Massnahmen.
Eine Patientenverfügung muss schriftlich verfasst (von Hand oder mit dem Computer), datiert und unterzeichnet werden; im Internet gibt es unzählige Vorlagen für Patientenverfügungen. Alternativ kann man die Patientenverfügung auch durch einen Notar in einer öffentlichen Urkunde anfertigen lassen.
«Recht-Tipp». Hier schreibt lic. iur. Gabriela Furter jeweils in der dritten Ausgabe des Monats über rechtliche Aspekte. Sie führt in Lenzburg eine Kanzlei.