Recht-tipp

Eine Kündigung der vier Wände ist oft ein Schock. Umso wichtiger ist es, zu wissen, dass es klare Regeln für die Kündigung gibt.
Die Vermieterschaft muss schriftlich mit dem amtlich genehmigten Formular des jeweiligen Kantons kündigen. Wird dieses Formular nicht verwendet, ist die Kündigung nichtig. Weiter müssen Fristen und Termine eingehalten werden: Für Wohnräume gilt eine Mindestfrist von drei Monaten, für Geschäftsräume von sechs Monaten, jeweils auf den im Mietvertrag genannten oder den ortsüblichen Kündigungstermin. Für die Berechnung der Kündigungsfrist gilt die ordnungsgemässe Zustellung der Kündigung und nicht der Versand. Wohnen mehrere Personen zur Miete – beispielsweise ein Paar –, so muss die Kündigung an jede Vertragspartei zugestellt werden. Wird die Wohnung von Ehegatten oder eingetragenen Partnern bewohnt, muss die Kündigung ebenfalls beiden separat zugestellt werden, auch wenn nur eine Person im Vertrag steht.
Die Vermieterschaft muss den Grund der Kündigung grundsätzlich nicht angeben. Verlangt die Mieterschaft jedoch eine Begründung, muss diese schriftlich offengelegt werden. Damit soll verhindert werden, dass eine Kündigung willkürlich ausgesprochen oder als Druckmittel eingesetzt wird, zum Beispiel weil die Mieterschaft Mängel gerügt hat.
Häufig stützt sich eine Kündigung auf Eigenbedarf, das heisst, die Vermieterschaft kündigt, weil sie das Mietobjekt für sich oder für nahe Angehörige selbst nutzen möchte. Die Gerichte prüfen im Streitfall, ob der Eigenbedarf tatsächlich besteht und ernsthaft ist.
Die Mieterschaft hat die Möglichkeit, eine Erstreckung des Mietverhältnisses zu beantragen, wenn der Auszug eine besondere Härte darstellen würde, etwa wegen Alters, Krankheit oder fehlender Ersatzwohnung. Die Kündigung hat dennoch Bestand, aber die Frist für den Auszug wird teilweise erheblich verlängert.
Das Gesetz schützt die Mieterschaft insgesamt vor missbräuchlichen Kündigungen und stellt sicher, dass die Beendigung eines Mietverhältnisses nur unter fairen und rechtlich einwandfreien Bedingungen erfolgt.
«Recht-Tipp». Hier schreibt lic. iur. Gabriela Furter jeweils einmal pro Monat über rechtliche Aspekte. Sie führt in Lenzburg die Firma «Notariat Furter & Partner GmbH».



