Recht-Tipp: Mietrecht, Teil I: Schäden

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Gabriela Furter

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Mängel in der Mietwohnung sind nicht nur mühsam, sondern geben auch immer wieder Anlass zu Streitigkeiten. 

Kleine Reparaturen, welche ohne Beizug einer Fachperson behoben werden können, gehören zum sogenannten «kleinen Unterhalt». Für diesen  Schaden muss der Mieter allein aufkommen. Die Kostengrenze beträgt ungefähr 200 Franken. Darunter fällt beispielsweise der Ersatz eines Zahnglases oder eines Duschschlauchs.

Für sämtliche anderen Schäden, die der Mieter verursacht, gilt Folgendes: Jedes Objekt in einer Wohnung (beispielsweise Parkett, Kühlschrank, Fenster) hat eine Lebensdauer. Wenn nun der Mieter beim Umstellen der Möbel in der Wohnung auf dem Massivholzparkett einen tiefen Kratzer oder beim Giessen der Pflanzen einen Wasserschaden verursacht, muss er nicht den Neupreis für das Parkett beziehungsweise die beschädigte Fläche zahlen – es sei denn, das Parkett war ganz neu. Ausgehend von der sogenannten «Lebensdauertabelle» wird berechnet, welchen Wert das Parkett heute noch hat. Und nur für diesen Wert muss der Mieter aufkommen.

Ein anderes Beispiel: Eine Familie lebt schon seit 15 Jahren in derselben Wohnung und die Wände wurden nie gestrichen. Wenn jetzt das Kleinkind die Wände bemalt, gehen die Kosten für den neuen Anstrich vollumfänglich zu Lasten des Vermieters, denn die Lebensdauer des Wandanstrichs ist bereits abgelaufen.

Oft werden Mängel erst beim Auszug zum Thema. Eine umgehende Meldepflicht hat der Mieter nur dann, wenn es Folgeschäden geben könnte, etwa bei Wasserschäden. Hier muss der Vermieter umgehend informiert werden, am besten mittels Einschreiben. Auf jeden Fall lohnt es sich, sicherheitshalber Fotos vom Schaden zu machen.

Aufzupassen gilt es, wenn der Mieter dem Vermieter einen Schaden meldet, der die Wohnqualität beeinträchtigt (beispielsweise kaputte Heizung) und der Vermieter den Schaden trotz Aufforderung nicht beheben lässt. Hier darf der Mieter nicht einfach eigenmächtig die Miete reduzieren, sondern muss die Miete nach genau vorgegebenem Verfahren hinterlegen.

«Recht-Tipp». Hier schreibt lic. iur. Gabriela Furter jeweils in der dritten Ausgabe des Monats über rechtliche Aspekte. Sie führt in Lenzburg die Firma «Notariat Furter & Partner GmbH».

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