Recht-Tipp: Erwerb einer Immobilie

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Gabriela Furter

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Im dreiteiligen Recht-Tipp zu Immobilien sollen die wichtigsten Grundlagen beim Erwerb von Immobilien abgehandelt und auf Stolpersteine aufmerksam gemacht werden.

Eine Immobilie kann man zu Alleineigentum kaufen, das heisst, man ist alleiniger Eigentümer. Oder aber man kauft eine Immobilie zusammen mit einer oder mehreren anderen Personen. Hier ist Miteigentum oder Gesamteigentum denkbar. Beim Miteigentum sind die Eigentümer mit einem bestimmten Anteil (zum Beispiel je einer Hälfte oder einer einen und der andere drei Vierteln) im Grundbuch eingetragen und können über ihren Anteil frei verfügen, das heisst, ihn auch mit Schulden belasten oder ihn verkaufen.

Beim Gesamteigentum hingegen ist man ohne Quote zu gleichen Teilen Eigentümer und kann über die Immobilie nur gemeinsam verfügen. Es können auch keine Anteile daran veräussert werden wie beim Miteigentum. Zu beachten gilt, dass mehrere Personen – ungeachtet der Eigentumsverhältnisse – Solidarschuldner werden können.

Unabhängig davon, in welcher Form man Eigentum erwirbt und ob man dies als Ehepaar, im Konkubinat oder beispielsweise als Geschäftspartner tut: Es empfiehlt sich, die wichtigen Punkte für den Fall zu regeln, dass es zu einer Scheidung, einer Trennung oder einem Ausscheiden eines Gesellschafters kommt. Zunächst ist es wichtig, schriftlich festzuhalten, wer welchen Anteil an der Liegenschaft finanziert hat und woher diese Gelder stammten. So kann beispielsweise aufgeschrieben werden, dass der Ehemann und die Ehefrau das Eigenkapital gemeinsam während der Ehe gespart haben und dass die Ehefrau zusätzlich 100000 Franken aus einer Erbschaft beigesteuert hat. Die Liste sollte bei Investitionen in die Liegenschaft aktualisiert werden: So kann festgehalten werden, dass mit einer Schenkung der Eltern des Ehemannes das Dachgeschoss renoviert worden ist. Sind die Eigentümer nicht verheiratet, so sollte unbedingt vertraglich geregelt werden, in welchem Verhältnis die Unterhaltskosten getragen werden und was gelten soll, falls das gemeinsame Eigentum aufgehoben werden soll.

«Recht-Tipp». Hier schreibt lic. iur. Gabriela Furter jeweils in der dritten Ausgabe des Monats über rechtliche Aspekte. Sie führt in Lenzburg die Firma «Notariat Furter & Partner GmbH».

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