Recht-tipp

Möchte die Mieterschaft die Wohnung kündigen, so muss die Kündigung schriftlich erfolgen. Anders als bei der Kündigung durch die Vermieterschaft ist aber kein amtliches Formular erforderlich. Es lohnt sich, die Kündigung eingeschrieben zu versenden, damit man belegen kann, dass und wann die Kündigung bei der Vermieterschaft eingegangen ist.
Die Kündigungsfristen und -termine müssen zwingend eingehalten werden. Steht beispielsweise im Mietvertrag eine Kündigungsfrist von 3 Monaten, jeweils per 31. März, 30. Juni und 30. September, und will die Mieterschaft am 31. März 2026 ausziehen, so muss die Kündigung spätestens am 31. Dezember 2025 durch die Vermieterschaft empfangen worden sein. Achtung: Ausschlaggebend ist nicht der Poststempel (Versand der Kündigung), sondern der Empfang der Kündigung durch die Vermieterschaft.
Wurde das Mietobjekt von mehreren Personen gemeinsam gemietet (zum Beispiel einem Paar), so müssen alle Mieter gemeinsam kündigen. Es kann also nicht eine Person alleine kündigen und ausziehen. Kommt es beispielsweise zur Trennung und ein Partner möchte ausziehen, so müssen beide Partner den Mietvertrag kündigen und derjenige Partner, der in der Wohnung bleiben möchte, mit der Vermieterschaft einen neuen Vertrag abschliessen. Zieht der eine Partner einfach aus und zahlt nicht mehr, so kann die Vermieterschaft sich an den anderen Mieter wenden und den gesamten Mietzins von ihm verlangen, denn die Mieterschaft haftet solidarisch.
Möchte die Mieterschaft nicht den ordentlichen Kündigungstermin abwarten und früher ausziehen, so kann das Mietobjekt zu jedem beliebigen Termin zurückgegeben werden. Allerdings bleibt die Mieterschaft bis zum Ende der ordentlichen Mietdauer zahlungspflichtig, sofern kein Nachmieter gestellt wird, der den Mietvertrag zu den gleichen Konditionen übernimmt. Der Nachmieter muss zahlungsfähig und zumutbar sein (zum Beispiel ist eine sechsköpfige Familie kein zumutbarer Nachmieter für eine Person, die in einer Einzimmerwohnung gewohnt hat).
«Recht-Tipp». Hier schreibt lic. iur. Gabriela Furter jeweils über rechtliche Aspekte. Sie führt in Lenzburg die Firma «Notariat Furter & Partner GmbH».



