Recht-Tipp - Nachbarrecht, Teil III: Bepflanzung

Gabriela Furter
Gabriela Furter

Um Streit mit den Nachbarn zu vermeiden, sollte man bei der Gartengestaltung unbedingt die gesetzlichen Vorschriften einhalten: Wie weit entfernt von der Grenze darf eine Pflanze stehen und wie hoch darf sie wachsen?

Grundsätzlich dürfen Pflanzen direkt bis an die Grenze gesetzt werden, mit folgenden Ausnahmen: Grünhecken müssen einen Grenzabstand von 0,6 Meter ab Stockmitte einhalten und dürfen maximal 1,80 Meter hoch sein. Für Pflanzen mit einer Höhe von höher als 1,80 Meter gilt folgende Regel: Bis zu 3 Meter Höhe muss ein Grenzabstand von 1 Meter eingehalten werden, bis zu einer Höhe von 7 Metern ein Grenzabstand von 2 Metern und bis zu einer Höhe von 12 Metern ein Grenzabstand von der halben Höhe der Pflanze. Für Nuss- und Kastanienbäume sowie für Bäume mit einer Höhe über 12 Meter gilt ein Grenzabstand von 6 Metern. Für Obstbäume über 7 Meter gilt ein Grenzabstand von 3 Metern.

Steht eine Pflanze zu nah an der Grenze und/oder ist sie zu hoch gewachsen, muss sie durch den Eigentümer zurückgeschnitten oder verpflanzt werden. Erst wenn eine zu nah an der Grenze stehende oder zu hoch gewachsene Pflanze 30 Jahre lang ohne Einwendungen geduldet worden ist, darf sie stehen bleiben. Zu beachten ist, dass diese Verwirkungsfrist nur in Bezug auf einen spezifischen Nachbarn gilt: Kauft man also ein Grundstück, dessen vorheriger Eigentümer eine zu hohe Pflanze 30 Jahre lang geduldet hat, beginnt die Frist für einen selber wieder neu zu laufen.

Es ist empfehlenswert, zuerst das Gespräch mit dem Nachbarn zu suchen und eine friedliche Einigung zu finden. Ist dies nicht möglich, kann beim Gericht Klage eingereicht werden, sofern der Eigentümer der fraglichen Pflanze der schriftlichen Aufforderung zum Zurückschneiden oder Beseitigen nicht nachgekommen ist. Achtung: Man darf nicht selbst zur Schere greifen, sonst drohen Schadenersatzansprüche oder gar ein Strafverfahren wegen Sachbeschädigung.

«Recht-Tipp». Hier schreibt lic. iur. Gabriela Furter jeweils in der dritten Ausgabe des Monats über rechtliche Aspekte. Sie führt in Lenzburg die Firma «Notariat Furter & Partner GmbH».

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