Kindesanerkennung

Recht-tipp

Lukas Fischer
Lukas Fischer

Mater semper certa est. Dieser Rechtssatz aus dem alten Rom besagt, dass die Mutter immer sicher ist, dass also die Mutter eines Kindes rechtlich und biologisch immer jene Frau ist, die das Kind zur Welt bringt. Das gilt grundsätzlich heute noch, selbst wenn durch Institute wie Leihmutterschaft oder Eizellspende die Genmutter von der Geburtsmutter verschieden sein kann.

Bei den Vätern stellt sich die Situation etwas komplexer dar: Während die Vaterschaft zufolge Ehe mit der Mutter gesetzlich vermutet wird, kommt das Kindsverhältnis bei unverheirateten Männern entweder durch Vaterschaftsurteil, Adoption oder eben Kindesanerkennung zustande.

Allgemeine Grundlagen

Die Kindesanerkennung ist in Art. 260 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) geregelt. Die Anerkennung kann von Schweizer Bürgern bei jedem Zivilstandsamt erklärt werden. Für Ausländer oder im Ausland lebende Personen ist die Anerkennung beim Zivilstandsamt am Geburtsort, am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes, am Wohnsitz oder am Heimatort der Mutter möglich.

Die Anerkennung ist jederzeit möglich und kann insbesondere bereits ab der Zeugung des Kindes und damit vor der Geburt erfolgen. Ausgeschlossen ist sie nur, wenn bereits eine Vaterschaftsvermutung (zufolge Ehe), eine frühere Anerkennung oder ein Vaterschaftsurteil besteht.

Die zeitlich letzte Möglichkeit ist sodann die Anerkennung des Kindes in einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag). In diesem Fall würden die Wirkungen der Kindesanerkennung postum, das heisst nach dem Tod, erfolgen.

Wirkung der Kindesanerkennung

Durch die Anerkennung entsteht ein rechtliches Kindesverhältnis zwischen Vater und Kind. Damit erhalten Vater und Kind gesetzliche Rechte, aber auch Pflichten. Zu nennen sind zum Beispiel die Rechte auf persönlichen Kontakt und Auskunft, aber ebenso die Pflicht zu Unterhaltsleistungen. Mit der Anerkennung enthält das Kind rechtlich die gleiche Stellung wie ein eheliches Kind, womit vor allem die gegenseitige Erbberechtigung verbunden ist. Eine einmal erfolgte Anerkennung kann nicht widerrufen werden.

Recht-Tipp. Hier schreiben Mitarbeitende und Mandatsträger von Becker I Gurini I Partner Rechtsanwälte und Notariat jeweils in der dritten Ausgabe des Monats über rechtliche Aspekte.

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