Erbrecht III - Begünstigung des Ehepartners

Gabriela Furter

Für viele Ehepaare ist es ein Herzenswunsch, sich im Todesfall gegenseitig bestmöglich zu begünstigen, damit der überlebende Ehegatte nicht in eine finanzielle Notlage gerät und abgesichert ist. Nehmen wir als Beispiel ein Ehepaar mit zwei Kindern. Die Kinder sind längst ausgeflogen und die Ehegatten leben in ihrer Eigentumswohnung; alles Vermögen ist gemeinsam. Nun stirbt die Ehefrau. Zunächst erhält der überlebende Ehemann aus Güterrecht die Hälfte des gemeinsamen Vermögens, eben weil sie verheiratet waren. Die andere Hälfte des Vermögens stellt den Nachlass der Ehefrau dar. Davon erbt der Ehemann die Hälfte und die Kinder die andere Hälfte. Der überlebende Ehemann kann zwar bestimmen, dass er die Eigentumswohnung erhält, aber er muss die Kinder auszahlen können – und das gestaltet sich schwierig, wenn neben der Wohnung nicht genügend liquide Mittel vorhanden sind. Im schlimmsten Fall müsste der Ehemann dann die Wohnung verkaufen. Alternativ kann er die Nutzniessung wählen. Das bedeutet, dass ihm die Nutzniessung an der gesamten Erbschaft zukommt. Die Kinder haben dann ausschliesslich das nackte Eigentum an ihrem Teil des Nachlasses. Bei dieser Variante kann der überlebende Ehegatte zwar die Wohnung behalten, muss sich aber stets mit den Kindern absprechen.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie Ehegatten sich zu Lebzeiten absichern und oben beschriebene Folgen abwenden können. Beispielsweise kann mittels Ehevertrag, welcher notariell zu beurkunden ist, vereinbart werden, dass im Todesfall das gesamte gemeinsame Vermögen an den überlebenden Ehegatten geht. Der Nachlass ist damit in vielen Fällen praktisch bei Null. Die Ehegatten können die Kinder auch mittels letztwilliger Verfügung auf den Pflichtteil setzen und die dadurch frei werdende Quote dem überlebenden Ehegatten zukommen lassen. Eine einfache Lösung ist es, wenn die Ehegatten gemeinsam mit den Kindern einen zu beurkundenden Erbvertrag unterzeichnen und die Kinder bis zum Versterben beider Elternteile auf ihren Erbanteil verzichten. Verschiedene Varianten lassen sich auch kombinieren.

«Recht-Tipp». Hier schreibt lic. iur. Gabriela Furter jeweils in der dritten Ausgabe des Monats über rechtliche Aspekte. Sie führt in Lenzburg die Firma «Notariat Furter & Partner GmbH».

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