Rewcht-Tipp - Arbeitsrecht, Teil I: Arbeitszeugnis

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Gabriela Furter

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Ein Arbeitnehmer kann jederzeit ein Arbeitszeugnis vom Arbeitgeber verlangen. Vor allem bei der Stellensuche ist das Arbeitszeugnis von entscheidender Bedeutung. Üblicherweise soll der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitszeugnis innerhalb von zwei Wochen nach der Anfrage ausstellen.

Das Arbeitszeugnis muss Angaben zu Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses enthalten und eine Bewertung der Leistungen und des Verhaltens des Arbeitnehmers ausweisen. Zudem sollten die wichtigsten Aufgaben des Arbeitnehmers aufgelistet werden, wobei nicht die vertraglich vereinbarten Tätigkeiten, sondern die tatsächlich ausgeübten Aufgaben zu erwähnen sind.

Das Arbeitszeugnis soll einerseits das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers fördern und andererseits einem zukünftigen Arbeitgeber ein möglichst getreues Abbild des Arbeitnehmers vermitteln. Daher muss das Zeugnis wohlwollend verfasst werden, aber dennoch der Wahrheit entsprechen. Eine negativ auffallende Kleinigkeit oder ein negativer Einzelfall darf nicht aufgeführt werden. Auch die Abwesenheit aufgrund einer Krankheit darf nur erwähnt werden, wenn dadurch das Verhalten oder die Leistung des Arbeitnehmers erheblich beeinflusst wurde.

Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf die Verwendung bestimmter Formulierungen. Sollte der Arbeitnehmer nicht nachweisen können, dass seine Leistung überdurchschnittlich war, kann er somit vom Arbeitgeber nicht verlangen, dass dieser die Arbeitsleistung als «zu unserer vollsten Zufriedenheit verrichtet» bezeichnet. Bei Uneinigkeit ist es von Vorteil, wenn man auf Protokolle früherer Mitarbeitergespräche abstellen kann.

Zweideutige Formulierungen und Zeugniscodes sind nicht erlaubt. Als nicht erlaubte Codierung gilt beispielsweise die Formulierungen «er bemühte sich, seine Aufgaben bestmöglich zu erfüllen», was bedeutet, dass der Mitarbeitende Mühe mit seinen Aufgaben hatte. Im Zweifelsfall lohnt es sich, das Zeugnis von einem Anwalt rasch prüfen zu lassen.

«Recht-Tipp». Hier schreibt lic. iur. Gabriela Furter jeweils in der dritten Ausgabe des Monats über rechtliche Aspekte. Sie führt in Lenzburg die Firma «Notariat Furter & Partner GmbH».

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