Recht-Tipp - Scheidung, Teil I: Eheschutz oder ­Ehescheidung

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Gabriela Furter

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Wenn ein Ehepaar sich trennt, kann es sogleich eine Scheidung anstreben oder zunächst einfach getrennt bleiben und die Trennungsfolgen allenfalls in einem sogenannten Eheschutzverfahren regeln.

Der Eheschutz stellt eine Vorstufe der Scheidung dar, da die Ehegatten vorerst verheiratet bleiben. In einem Eheschutzentscheid wird für die Trennungszeit bis zur Scheidung gerichtlich festgehalten, wer in der ehemals gemeinsamen Familienwohnung oder dem Haus wohnen bleiben darf und wer ausziehen muss. Weiter wird das Mobiliar verteilt und die Unterhaltsbeiträge für den Ehegatten und die Kinder sowie die Obhut und das Besuchsrecht für die Kinder festgelegt. In Bezug auf den Unterhalt ist wichtig zu wissen, dass beide Ehegatten grundsätzlich ein Anrecht auf die Fortführung des ehelichen Standards haben.

Wenn sich ein Ehegatte der Scheidung widersetzt, kann der andere erst nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren beim Gericht auf Scheidung klagen. Sind sich die Ehegatten aber einig, kann auch sogleich nach der Trennung die Scheidung eingereicht werden. Im Gegensatz zum Eheschutzverfahren wird die Ehe mit einer Scheidung aufgelöst. Auch im Scheidungsverfahren werden die Unterhaltsbeiträge, die elterliche Sorge, die Obhut und das Besuchsrecht für die Kinder festgelegt.

Zusätzlich erfolgt die güterrechtliche Auseinandersetzung, das heisst, die Vermögenswerte werden aufgeteilt und das während der Ehe geäufnete Pensionskassenguthaben wird hälftig geteilt. Grundsätzlich besteht kein Anspruch mehr auf nachehelichen Unterhalt für den Exmann beziehungsweise die Exfrau, man spricht diesbezüglich vom «clean break». Nur wenn einer der Ehegatten als Folge der Scheidung nicht die finanziellen Möglichkeiten hat, den eigenen Unterhalt zu finanzieren, ist ein nachehelicher Unterhaltsbeitrag geschuldet, wobei der Anspruch meistens zeitlich beschränkt ist. Der Standardfall für nachehelichen Unterhalt ist die Betreuung von Kindern. Nach der Scheidung besteht zudem die Möglichkeit, den Nachnamen, den man vor der Eheschliessung getragen hat, wieder anzunehmen.

«Recht-Tipp». Hier schreibt lic. iur. Gabriela Furter jeweils in der dritten Ausgabe des Monats über rechtliche Aspekte. Sie führt in Lenzburg die Firma «Notariat Furter & Partner GmbH».

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