Wenn der letzte Wille an der Form scheitert

Recht-tipp

Ramona Bieri
Ramona Bieri

Viele Menschen möchten mit einem Testament ihre Nachlassplanung selbst bestimmen. Wer von der gesetzlichen Erbfolge abweichen oder bestimmte Personen besonders berücksichtigen möchte, sollte dabei nicht nur auf den Inhalt, sondern auch auf die Form achten. Denn Formfehler können dazu führen, dass der letzte Wille nicht berücksichtigt wird.

Gesetzliche Formvorschriften sind zwingend

Das schweizerische Zivilgesetzbuch kennt nur wenige gültige Formen des Testaments. Am häufigsten ist das eigenhändige Testament. Daneben gibt es das öffentliche Testament, das unter Mitwirkung einer Urkundsperson und zweier Zeugen errichtet wird. In besonderen Ausnahmesituationen ist zudem ein Nottestament möglich. Die gesetzlichen Formvorschriften sind zwingend. Werden sie missachtet, kann ein Testament angefochten oder für ungültig erklärt werden. In diesem Fall kann die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung gelangen.

Eigenhändig bedeutet eigenhändig

Beim eigenhändigen Testament passieren besonders häufig Fehler. Es genügt nicht, den Text am Computer zu schreiben und anschliessend zu unterschreiben. Das Testament muss vollständig, das heisst von A bis Z von Hand geschrieben, datiert und unterschrieben werden.

Diese strengen Anforderungen dienen unter anderem dazu, die Urheberschaft nachzuweisen und Manipulationen oder Fälschungen zu erschweren.

Vorsicht bei späteren Ergänzungen oder Änderungen

Auch spätere Ergänzungen oder Änderungen müssen den gesetzlichen Formvorschriften entsprechen. Empfehlenswert ist, solche Anpassungen ausdrücklich als Änderung oder Ergänzung zu bezeichnen und auf das ursprüngliche Testament Bezug zu nehmen. So bleibt klar, welche Anordnungen ergänzt oder ersetzt werden sollen. Ein Testament soll Klarheit schaffen und Streit vermeiden. Deshalb verdient die Form ebenso viel Aufmerksamkeit wie der Inhalt. Denn auch die sorgfältigste Nachlassplanung schützt nicht vor den Folgen vermeidbarer Formmängel.

«Recht-Tipp». Hier schreiben Mitarbeitende und Mandatsträger von Rechtsanwälte und Notare von Becker I Gurini I Partner Rechtsanwälte und Notariat jeweils in der dritten Ausgabe des Monats über rechtliche Aspekte.

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