Steuersenkungen für alle
Kurz vor Ende der Legislatur befasste sich der Grosse Rat mit einer Steuergesetzrevision. Damit sollen in zwei Umsetzungspaketen die Steuermehreinnahmen von rund 190 Mio. Franken an die Bevölkerung zurückgegeben werden. Diese Mehreinnahmen resultieren aus der Anhebung des Eigenmietwerts sowie der Neuschätzung der Liegenschaften und damit deutlich erhöhten Vermögenswerten. Angestossen hatte die Revision ein Vorstoss der FDP- und der SVP-Fraktion.
Konkret geht es im ersten Umsetzungspaket um folgende Punkte: erstens die Erhöhung des Drittbetreuungsabzugs von heute 10000 auf 25000 Franken, was die Vereinbarkeit von Beruf und Familie fördern soll; zweitens eine Erhöhung des Kinderabzugs; drittens eine Erhöhung des Vermögensfreibetrags; viertens eine Senkung der Vermögenssteuertarife; fünftens die Senkung der Gewinnsteuer für Vereine, Stiftungen und juristische Personen.
Gerade die vierte Massnahme ist für Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümer entscheidend. Denn mit der Erhöhung der Vermögenswerte aufgrund der Neuschätzung der Liegenschaften würden ohne Steuergesetzrevision die Vermögenssteuern für viele Menschen aus dem Mittelstand stark ansteigen. Das Gesamtpaket bringt aber auch Entlastungen für Familien mit Kindern sowie aufgrund der höheren Vermögensfreigrenze für den Mittelstand ohne Wohneigentum. Die Steuergesetzrevision ist somit ausgewogen und wird den Kanton Aargau im interkantonalen Vergleich attraktiver machen. Die Revision haben die Fraktionen FDP, SVP, GLP und Mitte geschlossen unterstützt. Im 2025 wird es zur Volksabstimmung kommen. Das zweite Umsetzungspaket mit einer Entlastung der hohen Einkommen und der Integration des Kleinverdienerabzuges wurde in erster Lesung ebenfalls gutgeheissen. Die vom Regierungsrat beabsichtigte Erhöhung der Grundstückgewinnsteuer ab dem 20. Besitzjahr wurde dabei klar abgelehnt. Die zweite Beratung zu diesem zweiten Umsetzungspaket wird voraussichtlich im Verlaufe des nächsten Jahres stattfinden.
Amtsenthebungsinitiative
Neben dem Steuergesetz wurde auch die Umsetzung der Amtsenthebungsinitiative diskutiert. Die Formulierung der Bestimmungen muss so gewählt werden, dass vom Volk gewählte Amtsträgerinnen und Amtsträger ihrer demokratischen Rechte nicht beraubt werden und trotzdem der Volkswille erfüllt wird. Es entbrannte dann auch eine Diskussion darüber, wie schwer ein Tatbestand sein muss, um eine Amtseinstellung beziehungsweise sogar eine Amtsenthebung befürchten müssen. Die Beantwortung kann gesetzlich nicht abgebildet werden, sondern sie bleibt immer Gegenstand des Ermessens. Zuletzt greift ohnehin das Korrektiv der Volkswahl – darauf vertraue nicht nur ich.