Recht-Tipp - Nachbarrecht, Teil II: Pool

Gabriela Furter

Gabriela Furter

Mit einem eigenen Pool holt man sich das Ferien-Feeling direkt in den eigenen Garten. Damit die Freude am Pool langeerhalten bleibt, gilt es, bereits vor dem Bau einige wichtige Punkte zu beachten.

Beim Bau eines Pools handelt es sich in der Regel um einen bewilligungspflichtigen Bau. Die Bauherrschaft hat daher ein Baugesuch an das zuständige Gemeindedepartement zu stellen.

Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens wird geprüft, ob das geplante Projekt den öffentlich-rechtlichen Bau- und Nutzungsvorschriften entspricht. So wird zum Beispiel begutachtet, ob die Grenzabstände eingehalten werden und ob die nötigen Anschlüsse vorhanden sind, damit das mit Chemikalien behandelte Wasser nur in die Kanalisation abgelassen wird. Die Bauherrschaft sollte den Bau auf jeden Fall erst nach erteilter Bewilligung in Angriff nehmen, da andernfalls ein Rückbau angeordnet werden kann, welcher mit hohen Zusatzkosten verbunden ist.

Wichtig ist es, die Grenzabstände zu kennen. Dabei handelt es sich um die Entfernung, welche der geplante Pool zum Nachbargrundstück einhalten muss. Die Grenzabstände gelten auch dann, wenn die Baute bewilligungsfrei ist. Die kommunalen Behörden empfehlen oftmals einen grösseren Abstand als gesetzlich vorgesehen. Dies um zu vermeiden, dass der Eigentümer das Grundstück des Nachbars betreten muss, wenn er den Pool reinigen will. Es empfiehlt sich daher, die lokalen Behörden so früh als möglich in das geplante Projekt miteinzubeziehen und sich zu informieren.

Wer einen sogenannten «Kinderpool» beziehungsweise ein Aufstellschwimmbecken aufbauen möchte, kann dies problemlos tun. Denn im Kanton Aargau ist dafür keine Baubewilligung nötig, sofern der Pool nicht länger als sechs Monate im Jahr aufgestellt wird. Und derart lange dauern die Sommertage hier ja dann doch nicht.

Mieter und Stockwerkeigentümer sollten vor dem Aufstellen eines grösseren Pools aber kurz prüfen, ob ihnen das Aufstellen gemäss Mietvertrag beziehungsweise Reglement erlaubt ist.

«Recht-Tipp». Hier schreibt lic. iur. Gabriela Furter jeweils in der dritten Ausgabe des Monats über rechtliche Aspekte. Sie führt in Lenzburg die Firma «Notariat Furter & Partner GmbH».

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