Ergänzungsleistungen

Andrea Hofstetter begeisterte mit allen anderen auf der Bühne die Zuschauerinnen und 
Zuschauer an der Premiere.Foto: Andreas Bolliger

Andrea Hofstetter begeisterte mit allen anderen auf der Bühne die Zuschauerinnen und Zuschauer an der Premiere.Foto: Andreas Bolliger

Die Theatergesellschaft Beinwil am See präsentiert die Operette «Die Csárdásfürstin».Foto: Andreas Bolliger

Die Theatergesellschaft Beinwil am See präsentiert die Operette «Die Csárdásfürstin».Foto: Andreas Bolliger

Ergänzungsleistungen dienen als Ergänzung zur AHV und IV und helfen, wenn die Rente und das Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken und das Vermögen einen gewissen Freibetrag nicht übersteigt. Bei den Ergänzungsleistungen gibt es unter anderem die folgenden zwei Stolperfallen zu beachten:

Stolperfalle 1: Ein Ehepaar hat vor ein paar Jahren die Liegenschaft an den Sohn verschenkt. Nun beantragen sie Ergänzungsleistungen; Vermögen haben sie praktisch keines mehr. Entäusserte Vermögenswerte wie die verschenkte Liegenschaft werden jedoch für die Berechnung genauso berücksichtigt wie tatsächlich vorhandenes Vermögen. Das bedeutet, dass Schenkungen zum Vermögen wieder dazugerechnet werden, allerdings wird das Verzichtvermögen jährlich um 10000 Franken vermindert. Das bedeutet folgendes: Wenn jemand seinem Kind vor 3 Jahren 50000 Franken geschenkt hat, werden die 50000 Franken rechnerisch wieder zum Vermögen dazugezählt. Dann werden pro Jahr 10000 Franken in Abzug gebracht, das heisst für die 3 Jahre total 30000 Franken. Somit geht man rechnerisch davon aus, dass die Person heute zusätzlich 20000 Franken hat. Diesen Betrag muss sie sich anrechnen lassen. Die Art der Berechnung kann dazu führen, dass Menschen, die eigentlich Anspruch auf Ergänzungsleistungen hätten, kein Geld erhalten, weil sie grössere Vermögenswerte verschenkt haben.

Stolperfalle 2: Wichtig ist für Erben die Rückerstattungspflicht: Nach dem Tod einer Person, die Ergänzungsleistungen bezogen hat, müssen die Erben aus dem Nachlass die Ergänzungsleistungen zurückerstatten, die in den letzten 10 Jahren vor dem Tod bezogen worden sind. Allerdings ist die Rückerstattung nur auf dem Nachlass geschuldet, welcher 40000 Franken übersteigt. Das heisst, wenn der Nachlass 60000 Franken beträgt, müssen maximal 20000 Franken zurückerstattet werden; beträgt der Nachlass 40000 Franken oder weniger, muss nichts zurückerstattet werden. Die Rückerstattungspflicht betrifft ausschliesslich Ergänzungsleistungen, die nach dem 1. Januar 2021 ausgerichtet wurden.

«Recht-Tipp». Hier schreibt lic. iur. Gabriela Furter jeweils in der dritten Ausgabe des Monats über rechtliche Aspekte. Sie führt in Lenzburg die Firma «Notariat Furter & Partner GmbH».

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