Verjährungsfristen

Recht-tipp

Lukas Fischer
Lukas Fischer

Wichtig, aber vielfach verkannt oder schlicht vergessen: Zivilrechtliche Forderungen können verjähren. Mit der Verjährung wird eine Forderung durch Zeitablauf entkräftet, womit für beide Parteien Rechtssicherheit erreicht werden soll. Die Forderung besteht zwar noch, ist aber gegen den Willen des Schuldners nicht mehr durchsetzbar. Dies kann für den Gläubiger der Forderung verheerende Wirkung haben.

Allgemeine Grundlagen

Die Verjährung ist in Art. 127 ff. des Obligationenrechts geregelt. Das Gesetz sieht für vertragliche Forderungen eine ordentliche Verjährungsfrist von zehn Jahren vor, sofern nichts anders bestimmt ist. Es bestehen jedoch umfangreiche Ausnahmen von dieser ordentlichen Verjährungsfrist: So verjähren insbesondere Forderungen für periodische Leistungen wie Miet- oder Pachtzinsen, aber auch Forderungen aus Handwerksarbeit sowie aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern bereits mit Ablauf von fünf Jahren. Für Gewährleistungsansprüche beim Kauf gilt sogar eine Verjährungsfrist von zwei Jahren nach Ablieferung. Das Gesetz sieht sodann noch zahlreiche weitere Sonderregeln vor, die es im Einzelfall genau zu prüfen gilt.

Wirkung der Verjährung

Auch wenn eine Forderung mit Eintritt der Verjährung grundsätzlich erlischt, begründet sie lediglich ein Einrederecht des Schuldners. Mit anderen Worten besteht das Recht der Gläubigerin auf Leistung weiterhin. Der Schuldner einer verjährten Forderung ist aber berechtigt, seine Leistung zu verweigern, und kann die Einrede der Verjährung erheben. Wenn er diese Einrede nicht erhebt und die Forderung gleichwohl erfüllt, so kann er das Geleistete nicht mehr zurückfordern.

In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass der Richter die Verjährung bei privaten Forderungen (und im Gegensatz zum öffentlichen Recht) nicht von Amtes wegen berücksichtigen darf und den Schuldner auch nicht unaufgefordert auf die abgelaufene Frist hinweisen darf. Wird also eine bereits verjährte Forderung vor Gericht eingeklagt und der Schuldner erhebt die Verjährungseinrede nicht, so lässt sich die Forderung gleichwohl erfolgreich durchsetzen.

«Recht-Tipp». Hier schreiben Mitarbeitende und Mandatsträger von Rechtsanwälte und Notare von «Becker I Gurini I Partner Rechtsanwälte und Notariat» jeweils über rechtliche Aspekte.

Weitere Artikel zu «Im Gespräch», die sie interessieren könnten

Renate Häusermann
Im Gespräch02.09.2026

153 Wahlen an einem Tag: So arbeitet der Grosse Rat

post aus aarau Die Grossratsdebatte aus Sicht von Renate Häusermann, SVP, Seengen
Eckernförde Bahnhof, nun ist es theoretisch nicht mehr weit bis nach Hause.Foto: Verena Schmidtke
Im Gespräch02.09.2026

100 Kilometer Abenteuer: Vom Vermissen des Schweizer ÖV

Erfahrungsbericht Als waschechte Schleswig-Holsteinerin zieht es unsere Redatorin Verena Schmidtke rund jedes Vierteljahr heimwärts Richtung Wind, Wasser und…
Ramona Bieri
Im Gespräch02.09.2026

Wenn der letzte Wille an der Form scheitert

Recht-tipp